TRBS 1203
Befähigung von Prüftechnikern gemäß TRBS 1203
In der TRBS 1203 (Technische Regeln für Betriebssicherheit) werden die in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verankerten Anforderungen zur Befähigung eines Prüftechnikers konkretisiert. Für die Aufstellung der TRBS 1203 (Technische Regeln für Betriebssicherheit) ist der Ausschuss für Betriebssicherheit zuständig. Die TRBS 1203 legt fest, welcher Personenkreis für die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 + 4 befähigt ist. Nebst den allgemeinen Voraussetzungen zur Befähigung nach TRBS 1203, werden auch spezielle Anforderungen bei besonderen Betriebsmitteln konkretisiert und festgelegt. Die Befähigung nach TRBS 1203 ist im §2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gefordert.
TRBS 1203 – Allgemeine Anforderungen zur Befähigung
Die Erlangung der Befähigung nach TRBS 1203 (Technische Regeln für Betriebssicherheit) ist mit einigen Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehört u.a. eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich der Elektrotechnik oder eine ähnliche Qualifikation, die darauf ausgelegt ist, Prüfungsaufgaben zuzulassen. Um die vollumfängliche Befähigung nach TRBS 1203 zu erlangen, ist vorausgesetzt, dass die zur Prüfung befähigte Person über eine ausreichende Berufserfahrung verfügt. Der Zeitraum dieser Erfahrung muss angemessen sein. Nur so kann die Qualifikation in Kombination mit der Berufserfahrung zielführende Ergebnisse im Rahmen der Anlagenprüfung sowie die Ermittlung von Gefährdungen, die von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln hervorgehen, sicherstellen. Die zeitnahe berufliche Praxis in Bezug auf die Prüfung nach DGUV V3 + 4 muss sichergestellt sein. Dazu muss die nach TRBS 1203 befähigte Person, mehrere Prüfungen jährlich vorgenommen haben, um den Nachweis der beruflichen Erfahrungen im Bereich der Sicherheitsprüfungen nach DGUV Vorschrift 3 + 4 vorweisen zu können.
Standards zur Befähigung nach TRBS 1203
Die Standards zur sorgfältigen und vollumfänglichen Befähigung nach TRBS 1203 wurden in diesem Regelwerk unter Beachtung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 + 4 sowie mit Bezug auf die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beschlossen. Hier greift §2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), in dem verankert ist, dass der Arbeitgeber mit Hinblick auf die Komplexität der Aufgabenstellung im Rahmen der Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 + 4 zugleich gewährleisten muss, dass der Prüftechniker dem Stand der Technik entsprechend und zugleich die ihm übertragenen Aufgaben sowohl sorgfältig als auch sach- und fachgerecht durchführt.
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